Keine Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern zum Betriebsrat
Allein die betriebliche Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers genügt nicht, um in den Betriebsrat gewählt werden zu können.
Die eigene Wählbarkeit zum Betriebsrat setzt eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und eine abhängige Arbeitsleistung innerhalb der Arbeitsorganisation, sowie ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber voraus, welches bei Leiharbeitnehmern nicht gegeben ist.
Damit liegt zwar eine Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft vor. Diese ist jedoch durch die erforderliche Kontinuität des Betriebsrates gerechtfertigt, welche durch jederzeit kündbare Leiharbeitnehmer nicht gewährleistet wäre.
Auch begründet das BAG die mangelnde Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern mit einer ansonsten möglichen Doppelmitgliedschaft von Leiharbeitnehmern in den Betriebsräten des Entleiherbetriebs und Verleiherbetriebs.
Hinsichtlich der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern in den Betriebsrat ist nach dem BAG auch keine Differenzierung zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vorzunehmen.
Damit liegt zwar eine Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft vor. Diese ist jedoch durch die erforderliche Kontinuität des Betriebsrates gerechtfertigt, welche durch jederzeit kündbare Leiharbeitnehmer nicht gewährleistet wäre.
Auch begründet das BAG die mangelnde Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern mit einer ansonsten möglichen Doppelmitgliedschaft von Leiharbeitnehmern in den Betriebsräten des Entleiherbetriebs und Verleiherbetriebs.
Hinsichtlich der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern in den Betriebsrat ist nach dem BAG auch keine Differenzierung zwischen gewerbsmäßiger und nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vorzunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 51 08 vom 17.02.2010
Normen: BetrVG §§ 7, 8