Schadensersatzansprüche können im Arbeitsrecht unter eine Ausschlussfrist gestellt werden
Schadensersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können aufgrund einer vertraglich vereinbarten Klausel innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann eine drei monatige Ausschlussfrist vereinbart werden. In dem entschiedenen Fall, verklagte ein Arbeitgeber, ein Autohausbetreiber, seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz. Hintergrund war, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Verkauf angewiesen hatte, keine Fahrzeuge herauszugeben, die nicht vollständig bezahlt sind oder die Finanzierung gesichert ist. Ein Verkäufer gab ein Fahrzeug, welches nicht vollständig bezahlt war, auf Drängen eines Kunden trotzdem raus. Der Kunde verschwand mit dem Fahrzeug nach Italien und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Dem Arbeitgeber entstand ein Schaden von fast 30.000 ?.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 96 17 vom 07.06.2018