Verbraucherschutzvorschriften bei Zwangsversteigerung im Internet nicht anwendbar
Bei Zwangsversteigerungen im Internet handelt es sich um echte öffentliche Versteigerungen, auf die die Vorschriften über Widerruf, Gewährleistung usw.
nicht anwendbar sind.
Erwirbt ein Kunde bei einem professionellen Händler online eine Ware, so stehen ihm regelmäßig besondere Rechte bezüglich eines Widerrufs und der Gewährleistung zu. Gestützt auf diese besonderen Regelungen für den Handel im Internet wollte ein Kläger von einem Gerichtsvollzieher 1370 Euro für einen auf dem Transportweg beschädigten Kaffeeautomaten. Diesen hatte er zuvor auf der Seite "justiz-auktion.de" ersteigert. Auf dieser Seite erfolgt im Rahmen von öffentlichen Auktionen die Verwertung von Gütern aus der Zwangsvollstreckung, Behördeneigentum etc. .
Dem Anspruchsbegehren des Klägers wollte das Gericht jedoch nicht folgen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Auktionen auf dieser Seite um echte öffentliche Versteigerungen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts handeln würde. Auf diese sind die verbraucherschützenden Vorschriften zu Onlinegeschäften aber nach dem Gesetz nicht anwendbar. Vorliegend habe die Pflicht des Gerichtsvollziehers lediglich darin bestanden, den Kaffeeautomaten ordnungsgemäß zu verpacken. Das Risiko einer Beschädigung während des Versand liege hingegen bei dem Erwerber, der sich mit mit seiner Forderung bei der als versichert verschickten Ware allenfalls in einem separaten Verfahren an das Transportunternehmen halten müsste.
Erwirbt ein Kunde bei einem professionellen Händler online eine Ware, so stehen ihm regelmäßig besondere Rechte bezüglich eines Widerrufs und der Gewährleistung zu. Gestützt auf diese besonderen Regelungen für den Handel im Internet wollte ein Kläger von einem Gerichtsvollzieher 1370 Euro für einen auf dem Transportweg beschädigten Kaffeeautomaten. Diesen hatte er zuvor auf der Seite "justiz-auktion.de" ersteigert. Auf dieser Seite erfolgt im Rahmen von öffentlichen Auktionen die Verwertung von Gütern aus der Zwangsvollstreckung, Behördeneigentum etc. .
Dem Anspruchsbegehren des Klägers wollte das Gericht jedoch nicht folgen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Auktionen auf dieser Seite um echte öffentliche Versteigerungen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts handeln würde. Auf diese sind die verbraucherschützenden Vorschriften zu Onlinegeschäften aber nach dem Gesetz nicht anwendbar. Vorliegend habe die Pflicht des Gerichtsvollziehers lediglich darin bestanden, den Kaffeeautomaten ordnungsgemäß zu verpacken. Das Risiko einer Beschädigung während des Versand liege hingegen bei dem Erwerber, der sich mit mit seiner Forderung bei der als versichert verschickten Ware allenfalls in einem separaten Verfahren an das Transportunternehmen halten müsste.
Landgericht Magdeburg, Urteil LG MD 10 o 672 11 vom 24.11.2011
Normen: § 312 BGB