Unverzügliche Widerrufsbelehrung bei Ebay
Auch wenn ein Höchstgebot lange vor Auktionsende abgegeben wurde und es somit schon frühzeitig zu einem Vertragsschluss kam, reicht die Übersendung der Widerrufsbelehrung zeitnah nach offizielem Auktionsschluss, um dem Kriterium der "Unverzüglichkeit" gerecht zu werden.
Wird bei einem gewerblichen Händler etwas via Internet gekauft, so hat dieser in der Regel die Möglichkeit durch ein unverzügliches Übersenden einer Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss die Frist von vier Wochen auf zwei Wochen zu verkürzen. So geschah es auch im Fall eines gewerblichen Händlers, der bei Ebay Schmuck anbot und in diesem Rahmen einen Ring im sogenannten Auktionsformat anbot. Diesen Erwarb ein durch einen Konkurrenten beauftragter Testkäufer. Dieser hatte lange vor Ablauf der Auktion das höchste Gebot abgegeben, so dass bereits in diesem Zeitpunkt ein Vertrag zwischen ihm und dem Anbieter zustande kam. Aus diesem Grund wollte der Konkurrent in der Übermittlung der Widerrufsbelehrung rund 50 Stunden später, aber kurz nach Auktionsende, keine "unverzügliche" Übermittlung nach Vertragsschluss mehr sehen. Deshalb würde die Verkürzung der Widerrufsfrist von vier auf zwei Wochen einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und bestätigte den so Kritisierten in seiner Auffassung, dass es bei einer solchen Auktion für das Merkmal der "Unverzüglichkeit" ausreichend sei, wenn der Widerruf erst nach Ablauf der Auktion und nicht schon mit Abgabe des jeweiligen Höchstgebots zugehen würde. Anderes sei weder möglich noch zumutbar. Zum einen würde die Identität des Bieters dem Anbieter erst mit Auktionsende bekannt und zum anderen besteht bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, dass ein erstes Höchstgebot mehrfach überboten wird. Es sei dem Verkäufer somit zuzubilligen mit der Übermittlung des Widerrufsrechts bis zum Ende der Auktion zu warten um die Belehrung sodann dem letztendlich Höchstbietenden zu schicken.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM I 4 U 145 11 vom 10.01.2012
Normen: § 355 II BGB