Keine Haftung für unerlaubte Nutzung des Ebay-Kontos durch Dritte

In der Regel muss ein Ebay-Nutzer nicht für die missbräuchliche Nutzung seines Kontos durch Dritte haften.


Auf diesen Umstand wies das OLG Bremen im Fall einer versteigerten Harley Davidson hin. Der Verkäufer hatte das angeblich mehr als 40.000 Euro teuere Fahrzeug im Rahmen einer Auktion angeboten, welche mit einem Endgebot von 34.000 Euro endete. Auf Nachfrage erklärte der Inhaber des entsprechenden Accounts, dass er das Gebot nicht abgegeben hätte. Vielmehr müsste sein Konto durch einen Dritten gehackt worden sein. Der Verkäufer beharrte zunächst auf Vertragserfüllung, trat in der Folge aber zurück und verkaufte das Motorrad für 20.000 Euro. Die Differenz wollte er von dem Beklagten als Schadensersatz erstattet haben, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch vor Gericht.

Der Verkäufer hätte demnach zur Verwirklichung des Anspruchs die Gebotsabgabe durch den Account-Inhaber beweisen müssen. Eine Erleichterung der Beweisführung im Wege des Anscheinsbeweises würde ihm nicht zustehen, da auch bei dem Schutz des Kontos durch ein Passwort ein Missbrauch des Kontos nicht ausgeschlossen werden kann. Hierfür reichen die im Netz geltenden Sicherheitsstandards nicht aus. Auch kann der Kontoinhaber einen Missbrauch in der Regel nicht vorab erkennen. Ebenfalls war vorliegend nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Nutzung eines Dritten toleriert hätte, weshalb eine Haftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht in Frage kam.
 
Oberlandesgericht Bremen, Urteil OLG HB 3 U 1 12 vom 21.06.2012
Normen: §§ 280 I, 281 I, 433 II, 325 BGB
[bns]