BGH zur Bildmanipulation
Der unionsrechtliche Begriff der Parodie ist maßgeblich.
Geklagt hatte ein selbstständiger Fotograf. Beklagter ist der Betreiber der Internetseite "BZ News aus Berlin", auf welcher im Jahr 2009 ein Bericht mit dem Titel "Promis im Netz auf fett getrimmt" veröffentlicht wurde. Dort wurden 32 bearbeitete Fotos gezeigt, welche im Rahmen eines Wettbewerbs entstanden waren. In diesem sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten so bearbeiten, dass diese möglichst fettleibig aussehen. Auf der Internetseite des Beklagten wurde unter anderem ein bearbeitetes Bild einer vom Kläger angefertigten Fotografie der Schauspielerin Bettina Z. gezeigt. Das Foto hatte ein Redakteur des Beklagten von der Internetseite entnommen, die den Wettbewerb veranstaltete. Der Fotograf klagte auf Entschädigung, da sich die Veröffentlichung negativ auf seinen Ruf und sein Vertrauensverhältnis zu den fotografierten Prominenten auswirke.
Der BGH betont, dass der unionsrechtliche Begriff der Parodie maßgeblich ist. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie sind darin zu sehen, dass die Parodie an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Diese Merkmale liegen in diesem Fall nach Auffassung der Richter vor. Es muss jedoch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes gewahrt werden. Da das OLG Hamburg diese Interessenabwägung in seinem vorinstanzlichen Urteil nicht vorgenommen hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.
Der BGH betont, dass der unionsrechtliche Begriff der Parodie maßgeblich ist. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie sind darin zu sehen, dass die Parodie an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt. Diese Merkmale liegen in diesem Fall nach Auffassung der Richter vor. Es muss jedoch ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechtsinhabers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes gewahrt werden. Da das OLG Hamburg diese Interessenabwägung in seinem vorinstanzlichen Urteil nicht vorgenommen hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.
BGH, Urteil BGH I ZR 9 15 vom 28.07.2016
Normen: UrhG §§ 2 Abs. 2, 13, 14, 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 19a, 23, 24 Abs. 1, 50, 97 Abs. 1 und 2; RL 2001/29/EG Art. 2, 3, 5 Abs. 3 lit. k
Urteil: http://lexetius.com/2016,2491